Am 24. Februar 2022 startete Russland trotz des Protokolls von Minsk (Minsk I) und des erneuerten Waffenstillstandsvertrages Minsk II einen groß angelegten Angriff auf die Ukraine, nachdem es am 18. März 2014 die zum Staatsgebiet der Ukraine gehörige Halbinsel Krim mit ihren über zwei Millionen Einwohnern völkerrechtswidrig annektiert hatte. Auch nach zwei Jahren dauert der Angriffskrieg immer noch an. Er hat unendliches Leid, Tod und Zerstörung gebracht und ein Ende ist nicht absehbar. - Aktuelle Nachrichten finden sie HIER
Rund 3 Millionen Bezieher*innen von Renten wegen Erwerbsminderung erhalten ab 1. Juli einen Zuschlag, und zwar
Die so erhöhten Renten, d. h. bisherige EM-Rente plus Zuschlag, werden auch in Zukunft jährlich zum 1. Juli angepasst. Die Neuberechnung der Renten erfolgt dann in zwei Schritten: Zunächst werden die Zuschläge getrennt von der Rente zusätzlich gezahlt. Bis Dezember 2025 werden die Zuschläge in Entgeltpunkte umgewandelt und danach eine neue Gesamtrente errechnet.
Bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenenrente und einer eigenen Rente fällt die Höhe Ihrer Witwen- bzw. Witwerrente wahrscheinlich geringer aus. Der Grund dafür ist, dass Ihre eigene Rente als Einkommen mindernd angerechnet werden kann, damit es nicht zu Doppelleistungen kommt. Ihre Rente wird dann auf Ihre Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
Dieser Freibetrag wird abhängig vom jeweils maßgebenden Rentenwert - ab 1. Juli 2024 bundeseinheitlich voraussichtlich 39,32 Euro - bestimmt und ändert sich damit dynamisch zum 1. Juli jeden Jahres. Er beträgt das 26,4-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwerts und erhöht sich damit für die Zeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 von aktuell noch 992,64 Euro auf voraussichtlich 1.038,05 Euro.
Für jedes Kind, dass die persönlichen Voraussetzungen einer Waisenrente erfüllt, erhöht sich der Freibetrag nochmal um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts, d. h., der Freibetrag steigt von aktuell noch 210,56 Euro auf voraussichtlich 220,19 Euro ab dem 1. Juli.
Rentner*innen können sich in diesem Jahr wieder auf eine Erhöhung ihrer Bezüge einstellen. Auch Bezieher*innen von Renten wegen Erwerbsminderung erhalten mehr.
Die Renten werden zum 1. Juli bundeseinheitlich um voraussichtlich 4,57 % steigen. Daher wird auch in diesem Jahr wieder eine Anpassungsmitteilung an alle Rentner*innen verschickt. Die Versendung erfolgt schrittweise von Anfang Juni bis Ende Juli. Die erhöhte Zahlung erfolgt automatisch durch den Renten Service der Deutschen Post AG.
Im Vorjahr war die Rentenanpassung allerdings trotz der Erhöhung um 4,39 % in den alten Bundesländern und um 5,86 % in den neuen wie schon im Jahr 2022 unterhalb der Teuerungsrate von 5,9 % (6,9 % in 2022) geblieben.
Die Rentenanpassung 2024 soll laut Arbeitsminister Hubertus Heil "deutlich" über der Inflationsrate liegen. Rentensteigerungen wird des wohl auch künftig geben, dem aktuellen Rentenversicherungsbericht zufolge aber in geringerem Umfang.
Sind Sie verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie diese seit 2019 bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Lassen Sie sich hingegen beraten, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Februartag des übernächsten Folgejahres.
Für das Jahr 2022 hatten Sie wegen der Corona-Pandemie dafür zwei Monate mehr Zeit. Bei Mitwirkung eines Lohnsteuerhilfevereins oder Steuerberaters endet die Abgabefrist deshalb erst mit Ablauf des 31. Juli diese Jahres.
Auch für Ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 haben Sie mehr Zeit: Sie müssen diese bis zum 2. September 2024 einreichen. Für steuerlich beratene Personen verlängert sich die Frist sogar auf den 2. Juni 2025.
Das kommt 2024 auf Sie zu: Höheres Bürgergeld, Elterngeld gibt es nicht mehr für alle, Mindestlohn steigt und natürlich ... es gibt mehr Rente! - Ausführliche Informationen und weitere Änderungen finden Sie ...
Am 30. Juni 2023 startete die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in ihr "digitales Zeitalter".
Seitdem kann man über das neue Online-Kundenportal
Man muss dies nicht mehr persönlich vor Ort oder auf dem Postweg erledigen. Allerdings befindet sich die
aktuell noch in der Pilotphase. Zum Anmelden/Registrieren benötigen Sie Ihren Personalausweis und Ihre Steueridentifikationsnummer,
Auch eine Rente kann gepfändet werden, denn sie wird wie Einkommen behandelt. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) erhöhen sich erneut zum 1. Juli 2022. Von einer monatlichen Rente bis 1.410 Euro kann dann nichts gepfändet werden; müssen Sie für eine Person Unterhalt zahlen, ist ihre Rente erst ab 1.940 Euro pfändbar.
Der Freibetrag hängt von der Höhe des Einkommens und der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ab. Nur der Teil der Rente, der über der Pfändungsfreigrenze liegt, kann gepfändet werden. Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich aus der Tabelle zu § 850c ZPO. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei den Schuldnerberatungsstellen.
Mit dem Jahreswechsel sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Einen Überblick finden sie HIER
Die Renten sollen in diesem Jahr zum 1. Juli im Westen um 3,5 % und im Osten um 4,2 % steigen. Der Beitragssatz soll bis 2026 stabil bei 18;6 % bleiben. Für die Zeit danach ist eine Rentenreform geplant.
Der am 1. Januar in Kraft getretene § 1358 BGB gibt Ehegatten jetzt ein gegenseitiges Vertretungsrecht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, d. h. Ehegatten können in bestimmten Fällen gesundheitliche Entscheidungen füreinander treffen, ohne das es - wie bisher - einer Vorsorgevollmacht bedarf. Allerdings ist das neue Recht an enge Voraussetzungen gebunden und gilt längstens sechs Monate. Behandelnde Ärzte sind gegenüber dem vertretenden Ehegatten von der Schweigepflicht entbunden.
Sogenannte Frührentner können seit dem 1. Januar 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Der Bundestag beschloss am 01.12.2022, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos zu streichen. Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten können die Hinzuverdienstgrenzen auf bis zu 34.500 Euro steigen...
Generationsgerecht soll sie sein und ein gutes Leben im Alter absichern. Die Parteien hatten hier unterschiedliche Ideen...
"Bei einem Verdienst von 31.872 Euro im Jahr muss eine Angestellte 45 Jahre bis 67 arbeiten, um eine gesetzliche Rente von 1.058 Euro zu bekommen. Eine Beamtin mit demselben Einkommen muss nur 40 Jahre bis 67 arbeiten und darf sich dann über eine Pension von 1.902 Euro freuen. Das ist fast das Doppelte.", so Verena Bentele, Präsidentin des Sozialverbands VdK Deutschland. Um das System gerechter zu machen, sollten auch Beamte und Selbständige in eine gemeinsame Altersvorsorge einzahlen.
Zum 01. Januar 2021 ist das Gesetz zum Grundrentenzuschlag in Kraft getreten. Es handelt sich um einen Zuschlag zu einer bestehenden Rente, der nicht beantragt werden muss, aber von vielen Voraussetzungen abhängt und von der Deutschen Rentenversicherung automatisch individuell ermittelt wird.
DAS KOSTENFREIE SERVICETELEFON DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG IST UNTER 0800 1000 4800 ERREICHBAR!
MONTAG BIS DONNERSTAG VON 07:30 UHR BIS 19:30 UHR und FREITAGS VON 07:30 UHR BIS 15:30 UHR!
Aktuelle Zahlen aus dem Bereich der Sozialversicherung (Stand: 01.07.2023) finden Sie HIER!