Die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland ist ein Bereich unseres Sozialversicherungssystems, der vorwiegend der Altersvorsorge von (geringfügig entlohnten) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dient.
Pflichtversicherte und ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf eine Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen (Rentenanspruch).
Neben den Beschäftigten sind in der Rentenversicherung weitere
Personen pflichtversichert. Auch eine freiwillige
Versicherung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Neben den Altersrenten werden Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten sowie Leistungen zur Rehabilitation erbracht.
(Quelle: WIKIPEDIA;,
Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland), https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Rentenversicherung_(Deutschland), abgerufen am 29.01.2017)
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland ist die DRV - Deutsche Rentenversicherung.
Ab wann und wie viel Rente Sie bekommen, wird aus den in Ihrem Leben zurückgelegten, sogenannten rentenrechtlichen Zeiten ermittelt (Versicherungsverlauf).
Dabei werden für deren richtige Berechnung nicht nur personenbezogene Daten, sondern auch eine vollständige Aufstellung über geleistete Beiträge (aus Arbeitsverdiensten oder freiwilligen Zahlungen) benötigt.
Auch Zeiten ohne Beitragszahlung (z. B. Ausbildungs-, Berufs- und Kindererziehungszeiten, aber auch Zeiten, in denen Sie Angehörige pflegen oder arbeitslos sind) können die Rente verbessern.
Für eine Überprüfung des Versicherungsverlaufs sind deshalb Ihre eigenen Unterlagen (Beitragsbescheinigungen, Entgeltnachweise usw.) besonders wichtig!
Sind Sie vom Rentenalter noch weit entfernt und
dann unterscheiden Sie sich von den übrigen Beschäftigten und dürften in jedem Fall spezielle Informationen zu Ihrer rentenrechtlichen Behandlung benötigen. Hier gibt es frühzeitig einiges zu beachten!
Beispielsweise, wenn es um Versicherungsfreiheit wegen einer kurzfristigen oder geringfügigen entlohnten Beschäftigung, um eine freiwillige Versicherung und/oder um die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung geht.
Oder etwa, wenn Sie schon daran gedacht haben, über die gesetzliche Rente hinaus für das Alter vorsorgen zu wollen, aber unsicher sind, ob Sie sich für eine (in beiden Fällen staatlich geförderte) zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge entscheiden sollen. Die entsprechenden Publikationen der Deutschen Rentenversicherung zu Möglichkeiten der Altersvorsorge finden Sie HIER!
Haben Sie als Versicherte/r schon eine oder mehrere Renteninformationen bekommen, dann haben Sie die Klärung Ihres Versicherungskontos bereits erfolgreich hinter sich gebracht und zusammen mit der Wartezeitauskunft zuvor auch einen Versicherungsverlauf erhalten. Sofern Sie an dessen Vollständigkeit keine Zweifel hatten, können Sie in der jährlichen Renteninformation lesen, wie hoch unter Berücksichtigung des geltenden Rentenrechts und der für Sie bei der Rentenversicherung gespeicherten Daten zum einen Ihre monatliche Rente bei voller Erwerbsminderung wäre und zum anderen welcher monatlichen Rente ihre bislang erreichte Rentenanwartschaft entspräche.
Alles ganz einfach, es ist ja noch nicht soweit! - Alles ganz einfach?
Wohl kaum, denn um die Zahlen nachvollziehen zu können, müssten Sie nachsehen, wie viele Beiträge die Rentenversicherung bisher für Ihr Rentenkonto erhalten hat und die Grundlagen der Rentenberechnung beherrschen. dazu müssten Sie den aktuellen Rentenwert kennen, wissen, was Entgeltpunkte sind und wie sich diese ermitteln lassen, und benötigten erst einmal einen aktuellen Versicherungsverlauf.
Außerdem sollten Sie sich mit Rentenanpassung, Kaufkraft und Inflation befassen und dürften gegebenenfalls einen zusätzlichen Vorsorgebedarf zur Schließung einer möglichen Versorgungslücke nicht außer Acht lassen.
Besonders dann, wenn Sie vielleicht vorzeitig in Rente gehen wollen (oder sollen) und geklärt haben möchten, ob dies zu Abschlägen führen kann. Aber auch, falls Sie Ihre Regelaltersrente erst später als vorgesehen in Anspruch nehmen wollen, um Zuschläge zu erzielen.
Ist Ihnen als Versichertem/er ein Rentenbescheid zugegangen oder erhalten Sie als Rentner/in schon eine monatliche Rente, dann haben Sie zuvor bereits erfolgreich einen Rentenantrag gestellt. Sofern Sie an dessen Richtigkeit keine Zweifel haben oder hatten, können Sie zufrieden sein.
Alles in Ordnung! - Alles in Ordnung?
Vermutlich nicht, denn spätestens jetzt, wenn Rente und Gesundheit aktuelle Themen sind, wollen Sie wissen, ob Ihre zu erwartende Rente hinsichtlich Beginn und Auszahlungszeitpunkt richtig berechnet worden ist, ob von der Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, ab wann und wie viel Sie hinzuverdienen dürfen oder - wenn Ihre Einkünfte zum Lebensunterhalt nicht ausreichen - ob Sie womöglich zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen müssen oder mit Wohngeld zurechtkommen können.
Sie haben die individuelle Regelaltersgrenze noch nicht erreicht und möchten vorzeitig mit Rentenabschlag in Rente gehen? -
Dann brauchen Sie entsprechende Wartezeiten, müssen aber einen monatlichen Rentenabschlag von 0,3 % bzw. 3,6 % pro Jahr Ihres vorzeitigen Rentenbezugs in Kauf nehmen, den Sie allerdings, falls es sich für Sie lohnt, durch zusätzliche Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen können.
Vielleicht haben Sie auch Interesse an einer Teilrente mit der Möglichkeit eines größeren Hinzuverdienstes.
Oder, oder, oder...
Weitere Einzelheiten erfahren Sie, wenn Sie den Button anklicken!
Dabei geht es gar nicht immer nur um Altersrenten, also um
und um Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch
genannt, also um
Auch Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes), also
werfen bei den Betroffenen ebenso zahlreiche Fragen auf, nicht zuletzt, wenn Ehe- bzw. Lebenspartner statt einer Hinterbliebenenversorgung das Rentensplitting gewählt haben.
Am 1. Januar 2005 ist das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) in Kraft getreten (Rentensteuer). Seitdem müssen Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden und ihre jährlichen Einkünfte über dem sog. Grundfreibetrag liegen. In welchem Umfang Ihre Rente versteuert wird, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss die Rente nur zu 50 % versteuern. Danach steigt der Anteil bis 2040 jährlich um 1 % an, sodass ab 2024 84 % und ab 2040 100 % zu versteuern sind Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, beträgt somit ab diesem Jahr 16 % der ersten vollen Bruttojahresrente und bleibt in der Zukunft unverändert. Im Mai 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Berechnungsweise der Rentenbesteuerung geändert werden muss, da es sonst für ältere Jahrgänge, insbesondere ab 2040 zu einer Doppelbesteuerung kommt.
Das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Ziel soll sein, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und gleichzeitig die Attraktivität für ein Weiterarbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus zu erhöhen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll sich ein Weiterarbeiten neben der Rente auf Antrag rentensteigernd auswirken.
Das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, ist vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert worden. Diese Regelung ist ebenfalls am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Sie können einen Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stellen.
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Die Flexirente, http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/03_haeufige_fragen/12_flexirente_node.html, zuletzt abgerufen am 12.10.2017)
Die Publikation der Deutschen Rentenversicherung können Sie HIER nachlesen (Faltblatt vergriffen)
Durch die Flexirente haben sich auch die bisherigen Hinzuverdienstgrenzen geändert, die von Versicherten beachtet werden müssen.
Nach deren Erhöhung aufgrund der Anpassung der Bezugsgröße zum 1. Januar 2017 galt noch bis Juni 2017 das alte Recht, jedoch ist am 1. Juli 2017 der § 96a SGB VI in Kraft getreten, der die Hinzuverdienstgrenzen komplett neu regelt …
Zu kompliziert? - Vielleicht hilft Ihnen der ...
Seit Juli 2018 werden die Ostrenten in sieben Schritten angehoben und sollen so bis 2025 das Westniveau erreichen ...
Da die Rentenerhöhung sich immer an den Werten des Vorjahres orientiert, waren die Renten der rund 21 Millionen Renter*innen im Jahr 2021 in den neuen Bundesländern nur gemäß der Angleichungstreppe um 0,7 %, in den alten Bundesländern hingegen gar nicht gestiegen. Zum 1. Juli 2023 sind sie jedoch deutlich, in den neuen Bundesländern um 5,86 % und in den alten Bundesländern um 4,39 %, gestiegen und werden voraussichtlich auch 2024 erneut steigen.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) erhöht sich dadurch in den neuen Bundesländern von 35,52 Euro auf 37,60 Euro; in den alten Bundesländern von 36,02 Euro ebenfalls auf 37,60 Euro. Damit ist die Angleichung des Rentenwerts (Ost) an den Westwert nach schrittweisem Anstieg jetzt zu 100 % erreicht (bislang 98,5 %).
Für manche bedeutet die Erhöhung aber auch, dass sie steuerpflichtig werden, weil die Rente nun den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der liegt aktuell bei 10.908 Euro für Alleinstehende und wird in diesem Jahr (2024) erneut um 696 Euro auf 11.604 Euro angehoben. Für Verheiratete beträgt der Grundfreibetrag jetzt 23.208 Euro gegenüber 21.916 Euro im letzten Jahr (2023). Der Grundfreibetrag soll dafür sorgen, das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt.
Weitere Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur "Rentenanpassung 2023" finden Sie HIER
Informationen zu Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 finden Sie HIER
Ab 1. Januar 2017 werden die Pflegestufe „0“ und die bisher gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 durch die
ersetzt. Die damit verbundenen Änderungen treten im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) in Kraft und sollen vor allem demenzkranken Älteren die gleichen Pflegeleistungen zusichern wie körperlich Pflegebedürftigen.
Danach werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte jetzt je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit eingestuft ...
Wenn Sie nicht möchten, dass Ärzte oder vom Betreuungsgericht bestimmte fremde Personen im Fall einer schweren Erkrankung über Ihr Schicksal bzw. über sog. lebensverlängernde Maßnahmen entscheiden, ist es sinnvoll eine umfassende Patientenverfügung (ohne Bevollmächtigten) zu verfassen und zusammen mit der Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht (für einen Bevollmächtigten) zu erstellen. Im Zusammenhang damit wurde bislang gerne empfohlen, zusätzlich die persönlichen Wertvorstellungen und Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben sowie religiöse Anschaungen schriftlich niederzulegen, um ggf. als Ergänzung und Auslegungshilfe der Patientenverfügung dienen zu können.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16; Pressemitteilung
Nr. 136/2016 vom 09.08.2016) zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten, die einige Verwirrung ausgelöst und für Unklarheit gesorgt hatte, fragen sich noch immer Betroffene, "Muss ich
meine Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht ändern?" - Tatsächlich erklärte der BGH quasi alle entsprechenden Verfügungen und Vollmachten für wirkungslos, die unpräzise Festlegungen zu
Umfang und Grenzen lebensverlängernder Maßnahmen beinhalten; bindend für Dritte seien die Festlegungen nur dann, wenn einzelne ärztliche Maßnahmen konkret genannt oder Krankheiten und
Behandlungssituationen klar genug beschrieben würden.
In der Vergangenheit sind seit Ende des 2. Weltkriegs viele Deutschstämmige aus Osteuropa als Vertriebene, als Spätaussiedler, als frühere deutsche Staatsangehörige oder als heimatlose Ausländer nach Deutschland gezogen.
Angehörigen dieser Personengruppen aber auch Hinterbliebenen dieser Personengruppen steht im Alter, bei Erwerbsminderung oder im Falle ihres Todes deren Familie trotzdem eine Rente zu, auch wenn in Deutschland vielleicht nur wenige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden.
Solche Rentenansprüche sind im sog. Fremdrentengesetz (FRG) geregelt. Die entsprechende Publikation der Deutschen Rentenversicherung können Sie HIER nachlesen!
Rente weltweit ...
... bei gewöhnlichem Aufenthalt in und außerhalb der EU
... bei Staatsangehörigen eines Abkommenstaates aufgrund
zweiseitiger Sozialversicherungsabkommen
... bei Deutschen nicht gleichgestellten Ausländern
Hier erhalten Sie einen Überblick, ob und in welcher Höhe die deutsche Rente ins Ausland gezahlt werden kann und was bei Zahlungen aus dem Ausland zu beachten ist.
Weitere Informationen zur Rentenbeantragung, zu benötigten Unterlagen, zum unterschiedlichen Renteneintrittsalter, zur Rentenberechnung, zur Auszahlung der Rente sowie zu Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten erhalten Sie
Verstirbt Ihr/e Ehe- oder Lebenspartner/in, erhalten Sie bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen auf Antrag eine gesetzliche Rente wegen Todes, die Ihnen helfen soll, Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Witwen- bzw. Witwerrente soll nämlich diejenigen vor Bedürftigkeit schützen, die während der gemeinsamen Ehezeit gar nicht oder nur kurze Zeit gearbeitet haben und dazu beigetragen, dass der Lebensstandard möglichst aufrecht erhalten werden kann. Sind allerdings höhere eigene Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung etc. oder aus einer eigenen Rente vorhanden, können Witwen- und Witwerrenten gekürzt werden, nicht jedoch im sog. Sterbevierteljahr.
Große Witwen- bzw. Witwerrente
Bei Ehen, die nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, beträgt der Satz der großen Witwen- bzw. Witwerrente nach neuem Recht 55 % der monatlichen Auszahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Anders ist es bei Ehen, die vor dem Jahr 2002 geschlossen wurden und bei Ehepartnern, die vor dem 2. Januar 1962 geboren wurden. In diesem Fall beträgt die Witwenrente nach altem Recht 60 % des Betrags, den die Versicherung der oder dem verstorbenen Partner zum Todeszeitpunkt gezahlt hätte. Die große Witwenrente wird bis zum Tod der oder des Hinterbliebenen bezahlt.
Kleine Witwen- bzw. Witwerrente
Wer die Voraussetzungen für die große Witwen- bzw. Witwerrente nicht erfüllt, kann die kleine Witwen- bzw. Witwerrente beantragen. Sie beläuft sich auf 25 % der Rente der oder des Verstorbenen. Im Gegensatz zur großen Witwen- bzw. Witwerrente wird die kleine Witwen- bzw. Witwerrente nicht bis zum Lebensende ausgezahlt, sondern in der Regel nur noch 2 Jahre nach dem Tod des Versicherten gezahlt. Eine Ausnahmeregelung gilt wieder für vor dem Jahr 2002 geschlossene Ehen oder bei vor dem 2. Januar 1962 geborenen Ehepartnern. Diese erhalten die anteilige Witwenrente nach altem Recht bis zum Ende ihres Lebens.
Anrechnung oberhalb des Freibetrags!
Bei gleichzeitigem Bezug einer Hinterbliebenenrente und einer eigenen Rente fällt die Höhe Ihrer Witwen- bzw. Witwerrente wahrscheinlich geringer aus. Der Grund dafür ist, dass Ihre eigene Rente als Einkommen mindernd angerechnet werden kann, damit es nicht zu Doppelleistungen kommt.
Ihre Rente wird dann auf Ihre Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet, wenn sie einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Freilich nicht vollständig, denn mindernd angerechnet wird nur das berücksichtigungsfähige (Netto-) Einkommen, das den festgelegten Freibetrag übersteigt.
Dieser Freibetrag wird abhängig vom jeweils maßgebenden Rentenwert - nach Angleichung des Rentenwerts (Ost) an den Westwert aktuell 37,60 Euro - bestimmt und ändert sich damit dynamisch zum 1. Juli jeden Jahres. Er beträgt das 26,4-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwerts und liegt aktuell für die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 bei 992,64 Euro sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern.
Für jedes Kind, dass die persönlichen Voraussetzungen einer Waisenrente erfüllt, erhöht sich der Freibetrag nochmal um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwerts West bzw. Ost.
Für die Berechnung ist bei einer anzurechnenden eigenen Rente also auch die „Nettorente“ maßgeblich. Das ist der Rentenbetrag, der in Ihrem Rentenbescheid nach Abzug der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgewiesen ist. Allein von diesem Betrag wird nach weiterem Abzug eines Steuerpauschbetrags von 3 % der Freibetrag abgezogen.
Erst die sich daraus ergebende Differenz wird zu 40 % auf Ihre Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet.
Erziehungsrente?
Zusätzlich zu berücksichtigen müssen Sie gegebenenfalls die seit Juli 2014 neue sog. Mütterrente für Erziehungszeiten bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden (Erziehungsrente). Betroffene Mütter und Väter bekommen je ein zusätzliches Jahr anerkannt, was deren eigene Rente und damit die anzurechnenden Beträge oberhalb des Freibetrages erhöht.
Käme es in dem Fall der Anrechnung bei der eigenen Rente zu einem höheren Abzug, würde sich für den Fall, dass Ihr/e verstorbene/r Ehe- oder Lebenspartner/in eine Erziehungsrente bezogen hat, Ihre Witwen- bzw. Witwerrente erhöhen.
Ausnahmen bei staatlich geförderter Altersvorsorge!
Vom Grundsatz der Anrechnung gibt es aber zwei Ausnahmen. Ausgenommen sind eine staatlich geförderte
Alle anderen Betriebsrenten dagegen schmälern Ihre Witwen- und Witwerrenten. Daran ändert auch eine vereinbarte Einmalzahlung nichts, denn diese wird fiktiv angerechnet, so als würde Ihnen eine monatliche Rente gezahlt.
Mit Wirkung vom 1. August 2017 wurden die Modalitäten für die Berechnung der Vorversicherungszeiten (VVZ) in der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V - GKV -) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 SGB V für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) geändert. Nunmehr werden pauschal für jedes Kind drei Jahre VVZ für die KVdR berücksichtigt. Die neue Regelung ist interessant für alle, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder
sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen beginnt die KVdR ab dem 1. August 2017. Eine private Krankenversicherung (PKV) kann vom Versicherungsnehmer nach § 205 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gekündigt werden; eine freiwillige Krankenversicherung dagegen wird gemäß § 191 SGB V von der KVdR verdrängt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Gesetzesänderung führt voraussichtlich in vielen Fällen zum Zugang zur KVdR, die bis zu einer Rentenhöhe von knapp 1.000 Euro günstiger ist als die freiwillige KV und als der PKV-Basistarif.
(*boerse.ard.de: "Der Auftraggeber der Studie, Union Investment, ist Teil der
"Genossenschaftlichen FinanzGruppe", zu der neben den Volks- und Raiffeisenbanken auch die R&V-Versicherung sowie der Bauspar-Anbieter "Schwäbisch Hall" gehören. Union Investment bietet
diverse Produkte zur privaten Altersvorsorge an und verdient damit Geld."), abgerufen am 11.10.2017
Während die heute 50- bis 65-Jährigen noch mit einer Ersatzquote von 64,1 % rechnen und so ihren Lebensstandard im Alter weitgehend sichern können, werden die heute 35- bis 49-Jährigen vermutlich nur noch eine durchschnittliche Quote von 43,2 % erreichen. Wer heute 20 bis 34 Jahre alt ist und nur über die gesetzliche Rentenversicherung fürs Alter vorsorgt, verfügt zu Rentenbeginn über noch weniger: Wahrscheinlich nur noch über 38,6 % des letzten Bruttoeinkommens. Zu diesem Ergebnis kommt jedenfalls der
„VORSORGEATLAS DEUTSCHLAND 2017“,
der ein ausführliches Bild vom zukünftigen Stand der Altersvorsorge der 20- bis 65-Jährigen in Deutschland über die nächsten Jahrzehnte zeichnet. Als Gradmesser für die Frage, ob das jeweilige Alterseinkommen ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, wurde im Rahmen der aktuellen Studie* von Prof. Dr. Bernd Raffelhüschen und seinem Team vom Forschungszentrum Generationenverträge der Universität Freiburg der Wert von 60 % des letzten Bruttoeinkommens verwendet.
Ab 1. Januar 2018 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente geringfügig um 0,1 % von 18,7 % auf 18,6 % gesunken.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird auch mittleren und kleinen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, mit Gewerkschaften eine Befreiung von der Garantiehaftung auszuhandeln. Dadurch ist ab sofort eine betriebliche Altersversorgung (bAV) auch als Tarifrente ohne Garantien möglich.
Allerdings stehen Arbeitgeber nur noch für eine sog. Zielrente, eine vorab definierte Betriebsrente entsprechend der eingebrachten Beiträge ein, nicht aber für deren Rendite. Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten mit einem monatlichen Entgelt von weniger als 2.200 Euro brutto (Geringverdienergrenze) eine Betriebsrente anbieten und für sie jährlich Beiträge zwischen 240 bis 480 Euro zahlen, erhalten sie u. a. einen Steuerzuschuss von 30 %. Die Neuregelung, auch Nahles-Rente genannt, soll sog. Geringverdienern zu einer zusätzlichen bAV verhelfen.
Die vollständige Anrechnung von Einkommen aus Betriebsrenten und/oder Riester-Renten auf Leistungen nach dem 4. Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - entfällt. § 82 Abs. 4 SGB XII sieht jetzt einen Grundabsetzungsbetrag von 100 Euro monatlich und die Möglichkeit vor, weitere 30 % des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersversorgung abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Entsprechendes Einkommen bleibt damit in diesem Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.
Zur Berechnung von Erwerbsminderungsrenten wurden Antragsteller bisher so gestellt, als seien sie mit den bis zum Eintritt ihrer Erwerbsminderung durchschnittlich erworbenen Entgeltpunkten bis zum Erreichen des 62. Lebensjahres weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Bis 2024 soll diese Grenze nun schrittweise auf das Erreichen des 65. Lebensjahres angehoben werden.
Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 1.7.2014 liegen. Außerdem liegt eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt. Diese Grundsatzfragen hat der 5. Senat des Bundessozialgerichts am 28. Juni 2018 entschieden (Aktenzeichen B 5 R 25/17 R).
Die sogenannte Rente ab 63 - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von der Ausnahme sind die Fälle rückausgenommen, in denen der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. In diesen Fällen ist eine Anrechnung auf die Wartezeit also möglich.
Der Begriff der vollständigen Geschäftsaufgabe ist im Gesetz nicht näher umschrieben und auch durch den Sprachgebrauch nicht eindeutig bestimmt. Wie der Senat weiter ausgeführt hat, ist dieser Begriff insbesondere nach Sinn und Zweck der Norm im Sinne des Wegfalls des gesamten Unternehmens des konkreten rechtlichen Arbeitgebers zu verstehen, um eine missbräuchliche Frühverrentung von vornherein auszuschließen. Dafür sprechen auch systematische Bezüge zum rechtlich gleichgeordneten Rückausnahmetatbestand der Insolvenz (vergleiche hierzu Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - SozR 4-2600 § 51 Nummer 1 Randnummer 23 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
Die genannten Regelungen (§ 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a Teilsätze 2 und 3 SGB VI) begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
CDU/CSU und SPD haben sich auf einen Kompromiss bei der Grundrente geeinigt. Die Rente soll bis zu 1,5 Millionen Menschen erreichen und ab 2021 zur Auszahlung kommen. Aber: Wer erhält die Grundrente? Wie wird der Anspruch auf die Leistung geprüft und worauf hat sich die Koalition sonst noch geeinigt? - Einen Überblick finden Sie, wenn Sie den Button anklicken, auf www.tagesschau.de.
Ab 1. Januar 2020 wird ein monatlicher Freibetrag von 159,25 Euro eingeführt; für Betriebsrenten bis zu dieser Freigrenze entfallen die Krankenkassenbeiträge. Für den darüber hinausgehenden Teil muss weiterhin der volle Beitrag aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil gezahlt werden... - Mehr Information auf www.tagesschau.de.
(Quelle: Deutsche Rentenversicherung Hessen, abgerufen am 03.02.2019; https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Hessen/de/Inhalt/4_Presse/FAQ_RV-Leitstungsverbesserungsgesetz/140212_faq_muetterrente.html)
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird ab 1. Januar 2020 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent gesenkt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. .
Für Betriebsrenten bis 159 Euro im Monat müssen keine Beiträge mehr an die Krankenkassen gezahlt werden. Erst bei Überschreiten des Freibetrags sind künftig Beiträge zu zahlen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind, erreichen im kommenden Jahr die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden in der Rentenversicherung so gestellt, als hätten sie bis zur Regelaltersgrenze gearbeitet. Sie erhalten eine sogenannte Zurechnungszeit.
Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft: die Reform der Eingliederungshilfe. Die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe (SGB XII) herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht in das SGB IX eingebettet. Das bedeutet unter anderem: Der Vermögensfreibetrag steigt auf rund 50.000 Euro und Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr herangezogen. Außerdem werden Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt.
Was ändert sich sonst noch? Eine komplette Übersicht über neue Regelungen im Jahr 2020 finden Sie auf www.tagesschau.de!
Informationen zu den Grundlagen des Handelns der Deutschen Rentenversicherung finden Sie in rvRecht® , auch die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA), die die Grundsätze zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung beschreiben. Außerdem können Sie hier in einer Auswahl rentenrechtlich bedeutsamer Gesetze nachlesen.